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AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen der RIVA Verwaltungs GmbH für Beherbergungen in den CINARI SUITES Haus 3 im Neckarbogen Heilbronn (Serviced Apartments)

Allgemeines

Die RIVA Verwaltungs GmbH (nachfolgend: „RIVA“) betreibt im Neckarbogen Haus 3, Theodor-Fischer-Str. 22, 74076 Heilbronn die CINARI SUITES und bietet die Anmietung darin befindlicher, möblierter Apartments und damit verbundener Nebenleistungen an (Serviced Apartments), wobei die Räumlichkeiten in Haus 3 längstens für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten zur Verfügung gestellt werden können.

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die vorübergehende Beherbergung in den Serviced Apartments in Haus 3 sowie für alle in diesem Zusammenhang mit dem Kunden vereinbarten Nebenleistungen der RIVA.

2. Die Leistungserbringung der RIVA erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird bereits jetzt widersprochen und werden seitens der RIVA nicht anerkannt, es sei denn, es wurde diesbezüglich eine anderslautende, schriftliche Vereinbarung getroffen.

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragspartner

1. RIVA erstellt auf Anfrage des Kunden ein unter Einbeziehung und Beifügung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie einer Inventarliste des angebotenen Apartments entsprechendes Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags. Von RIVA unterbreitete Angebote sind stets freibleibend.

2. Durch schriftliche Bestätigung dieses Angebots durch den Kunden (Annahme) kommt der Beherbergungsvertrag zustande. Für die schriftliche Bestätigung genügt auch eine E-Mail.

3. Vertragspartner sind daher RIVA und der Kunde, auch wenn dieser das gebuchte Apartment einem seiner Mitarbeiter oder einer auf sonstiger Weise mit ihm verbundenen natürlichen Person zur Verfügung stellt.

§ 3 Vertragsinhalt

1. Riva bietet im Haus 3 unterschiedliche Apartments in den Kategorien: „smart“, „cosy“, “view“, „sunny“ und „roof“ an. Ein Anspruch des Kunden auf ein bestimmtes Apartment innerhalb der gebuchten Kategorie besteht indessen nicht.

Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, dass RIVA einen KFZ-Stellplatz in der Quartierstiefgarage für die Dauer des Aufenthalts gegen Gebühr zur Verfügung stellt. Ein Anspruch des Kunden besteht hierauf jedoch nicht, soweit nicht das von RIVA dem Kunden unterbreitete Angebot bereits ausdrücklich einen Stellplatz umfasst. Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz besteht ebenfalls nicht. RIVA ist berechtigt, dem Kunden einen KFZ-Stellplatz in der Quartiersgarage zuzuweisen.

2. Die Ausstattung des gebuchten Apartments sowie die etwaigen Nebenleistungen bestimmen sich nach den einzelvertraglich vereinbarten Bestimmungen des Beherbergungsvertrags.

3. Die im Haus 3 gelegenen Apartments sind längstens für 6 Monate buchbar. Deren Belegung ist auf max. 2 Personen begrenzt.

Nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung kann im Einzelfall eine Belegung bis max. 4 Personen gegen erhöhte Vergütung vereinbart werden.

4. Eine Weiter- sowie Untervermietung ist dem Kunden grundsätzlich untersagt. Die Nutzung des Apartments zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken ist ebenfalls untersagt, es sei denn RIVA hat zuvor ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

5. Folgende Inklusivdienstleistungen sind im Mietpreis enthalten:

a) Reinigung des Apartments 1 x wöchentlich (kein Geschirrspülen). Den Zeitpunkt der wöchentlichen Reinigung legt RIVA nach ihrem billigen Ermessen fest.

b) Wäschewechsel 1x wöchentlich (Bettwäsche, Leintuch, Handtücher Bad, Küchenhandtücher). Der Wäschewechsel erfolgt jeweils zusammen mit der wöchentlichen Reinigung.

c) Endreinigung des Apartments bei Auszug.

6. Neben den Inklusivdienstleistungen bietet die RIVA optionale Dienstleistungen zur Reinigung und zusätzliche Wäschewechsel an („Zusatzdienstleistungen“). Diese erfolgen auf gesonderten Einzelauftrag des Kunden und sind gesondert zu vergüten. Für die Zusatzdienstleistungen gilt die jeweils aktuell gültige Preisliste der RIVA.

§ 4 Aufenthaltsdauer, An-/Abreise, Übergabe

1. Gemäß § 1 kann das gebuchte Apartment im Haus 3 in keinem Fall länger als 6 Monate und somit niemals für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 AO zur Verfügung gestellt werden.

2. Die Anmietung des Apartments kann wochen- (7 Tage) oder monatsweise erfolgen, wobei ein Monat dann stets 28 Tage umfasst.

3. An dem vereinbarten Anreisetag kann das angemietete Apartment ab 15:00 Uhr bezogen werden (Check-In-Zeit). Im Einzelfall können von dieser Uhrzeit abweichende Regelungen getroffen werden. Der Kunde hat jedoch keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung des Apartments.

Bei einer Check-In-Zeit nach 18:00 Uhr kann die RIVA den Check-In über einen entsprechenden Automaten (Keyboy) vornehmen.

4. Die Übergabe des gebuchten Apartments erfolgt durch gemeinsame Begehung des Apartments und schriftliche Bestätigung dessen Vollständigkeit anhand der jeweiligen Inventarliste durch den Kunden oder dessen benannte, das gebuchte Apartment tatsächlich nutzende Person(en).

Im Falle eines Check-In mittels Automaten, ist die gemeinsame Übergabe am nächsten Tag vor 18:00 Uhr nachzuholen.

5. Am Tag des vereinbarten Abreisedatums ist das Apartment, sofern nichts anderes vereinbart ist, bis spätestens 11:00 Uhr (Check-Out-Zeit) an RIVA zu übergeben.

Danach kann RIVA aufgrund der verspäteten Rückgabe 50 % des Tagespreises (berechnet nach der tagesaktuellen Wochenrate) für das Apartment in Rechnung stellen, sofern die Räumung bis 18.00 Uhr erfolgt.

Bei einer Räumung erst nach 18.00 Uhr kann der gesamte Tagespreis (berechnet nach der tagesaktuellen Wochenrate) für den folgenden Tag in Rechnung gestellt werden. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass der RIVA kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. Zur Rückgabe erfolgt wiederum eine gemeinsame Begehung des Apartments und schriftliche Bestätigung über dessen Vollständigkeit bzw. die Aufnahme von Fehlbeständen oder Beschädigungen.

Sollte der Kunde indes hieran verhindert sein, erfolgt die Übergabe mit dem das Apartment tatsächlich nutzenden Dritten.

In diesem Fall hat der Kunde sicherzustellen, dass dieser Dritte von obigen Verpflichtungen bei Übergabe und Rückgabe des Apartments Kenntnis hat und diese für den Kunden wahrnimmt.

7. Dem Kunden werden für die Aufenthaltsdauer bei Einzug 1 Schlüsselkarte/Transponderchip pro Nutzer zum Öffnen der Hauseingangstüre und der Apartmenttüre bzw. ggf. der Tiefgarage ausgehändigt. Die eigenmächtige Beschaffung weiterer Schlüssel/Transponderchips ist untersagt.

Der Verlust eines dem Kunden überlassenen Schlüssel/Transponderchips ist unverzüglich der RIVA zu melden. Der Kunde ist, sofern er den Verlust schuldhaft zu vertreten hat, der RIVA zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens, insbesondere für die erforderliche Beschaffung neuer Transponderchips und Schlüssel verpflichtet. Die RIVA ist in diesem Fall außerdem berechtigt, eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 20 Euro in Rechnung zu stellen, wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, diesbezüglich einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 5 Preise, Zahlung, Kaution, Aufrechnung

1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, bezieht sich der Mietpreis auf die Nutzung durch max. 2 Personen pro Tag. Bei Nutzung durch mehr Personen gemäß § 3 Ziffer 3 erhöht sich der Mietpreis.

2. Im Mietpreis enthalten sind stets die jeweiligen Betriebskosten für das Apartment sowie die Inklusiv-Dienstleistungen gemäß obigem § 3 Ziffer 2 der RIVA. Sämtliche Preise verstehen sich zudem inklusive der jeweils geltenden, gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Der Mietpreis muss vor Einzug, spätestens am Tage des Einzugs, entweder per EC-Cash, per Lastschriftverfahren, per Überweisung oder per Kreditkarte (Visa, Mastercard) gezahlt werden.

Erstreckt sich die Anmietung über eine längere Zeitdauer als von mindestens einem Monat, so sind die Zahlungen für die Beherbergung jeweils für einen Monat, spätestens bis zum 3. Werktag des betreffenden Monats (gerechnet entsprechend der Regelung § 4 Abs. 2), im Voraus per Überweisung oder per Lastschriftverfahren zu bezahlen.

4. RIVA ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Die Sicherheitsleistung des Kunden erfolgt durch die zur Verfügungstellung seiner Kreditkartendaten. In diesem Fall ist RIVA berechtigt, bei Nichteinhaltung von Zahlungsterminen die jeweils vereinbarte Vergütung per Kreditkarte einzuziehen.

5. Hat der Kunde Sicherheitsleistung durch zur Verfügungstellung von Kreditkartendaten erbracht, ist RIVA außerdem berechtigt, nach entsprechender Rechnungsstellung auch die vom Kunden zusätzlich in Anspruch genommenen Zusatzdienstleistungen wie z.B. Sonderreinigungen über die Kreditkarte des Kunden einzuziehen.

6. Der Kunde kann nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber RIVA aufrechnen. Sofern der Kunde Unternehmer ist, kann er die Miete auch nur mindern, wenn das Minderungsrecht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Stornierung

1. Für den Kunden gelten folgende Stornierungsbedingungen:

Für Stornierungen

- bis 30 Tage vor Anreisetag wird keine Stornogebühr erhoben.

- ab 29 Tage bis 10 Tage vor Anreisetag beträgt die Stornogebühr 50 %

- ab 9 Tage bis zu 2 Tagen vor Anreisetag beträgt die Stornogebühr 80 %

- ab 1 Tag vor und am Anreisetag sowie bei verspäteter Ankunft oder vorzeitiger Abreise beträgt die Stornogebühr 100 %.

der vereinbarten Kosten für den gebuchten Aufenthalt.

2. Stornierungen müssen schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) erfolgen.

§ 7 Technische Einrichtungen, deren Nutzung und Haftung des Kunden

1. Der Kunde ist berechtigt, die in dem Apartment vorhandenen technischen Geräte und Datenübertragungseinrichtungen zu nutzen.

Der Kunde hat aber die im Rahmen der Nutzung anfallenden Gebühren neben der vereinbarten Miete zu zahlen, soweit durch seine Nutzung über die von RIVA vereinbarte Internet-Flatrate hinausgehende Gebühren entstehen.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Apartments bedarf der schriftlichen Zustimmung der RIVA soweit es sich nicht um Geräte des üblichen, täglichen Gebrauches handelt. Die Benutzung von eigenen Mobiltelefonen/Laptops ist selbstverständlich hiervon ausgenommen, kostenfrei und erlaubt.

3. Durch die Verwendung dieser Geräte des Kunden aufgetretene Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der RIVA gehen zu Lasten des Kunden, soweit RIVA diese nicht zu vertreten hat.

4. Der Kunde hat die Möglichkeit, während seines Aufenthalts als zusätzlichen Service die Nutzung des Internets in Anspruch zu nehmen. In solchen Fällen verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung aller anwendbaren lokalen, nationalen und ggf. internationalen Gesetze und Richtlinien.

5. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, illegales Filesharing über den von RIVA zur Verfügung gestellten Internetanschluss zu betreiben. Darunter ist jeder Up- oder Download urheberrechtlich geschützter Musik-, Film- oder Softwaredateien zu verstehen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die der RIVA und/oder dem Rechteinhaber durch die Rechtsverletzung des Kunden entstehen.

6. Für alle Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Nutzung haftet der das vom Kunden gebuchte Apartment tatsächlich nutzende Dritte nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Sofern der Kunde das gebuchte Apartment nicht selbst in Person nutzt, sondern seinen Mitarbeitern oder sonstigen mit ihm verbundenen Person(en) zur Verfügung stellt, haftet der Kunde für dessen Verstöße gegen obige Verpflichtungen Ziffer 1. bis 3. gesamtschuldnerisch.

§ 8 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial, Veränderungsverbot

1. Es dürfen keine Veränderungen jeglicher Art an und in den Räumlichkeiten vorgenommen werden.

2. Das Anbringen von Dekorationsmaterial und sonstigen Gegenständen an den Wänden ist untersagt. Der Kunde haftet bei jeder schuldhaften Zuwiderhandlung durch die das Apartment tatsächlich nutzende Person(en) wiederum gesamtschuldnerisch.

§ 9 Zutritt der RIVA

RIVA ist berechtigt, das gebuchte Apartment nach Absprache mit dem Kunden zur Vornahme von inklusiven oder gesondert gebuchten Zusatzdienstleistungen und von Reparaturen, zum Ablesen von Strom- und Wasserzählern und zur Besichtigung im Rahmen der Anschlussvermietung zu betreten. Bei Gefahr im Verzug ist die RIVA oder deren Beauftragte auch ohne Abstimmung mit dem Kunden zum Betreten des Apartments berechtigt. Dies gilt auch, wenn begründete Anzeichen bestehen, dass das Apartment unsachgemäß genutzt oder behandelt wird.

§ 10 Rauchverbot, Tierhaltung, Dachterrasse, Hausordnung

1. Sämtliche Apartments im Haus 3 der RIVA sind Nichtraucherapartments. Das Rauchen in den Apartments ist deshalb untersagt. Im Falle der Zuwiderhandlung trägt der Kunde die etwaig daraus resultierenden Kosten für eine Sonderreinigung des Apartments.

2. Haustiere sind nicht gestattet, es sei denn, RIVA hat hierzu schriftlich vorab die Zustimmung erteilt.

3. Die Nutzung der im Haus 3 befindlichen Dachterrasse steht allen Bewohnern der Apartments im Haus 3 sowie des benachbarten Haus 5 (Theodor-Fischer-Straße 26) im Neckarbogen während der in der Hausordnung festgelegten oder vor Ort ausgehängten Zeiten frei, sofern dort keine besondere. geschlossene Veranstaltung stattfindet.

Aus ordnungsrechtlichen Gründen ist jedoch der gleichzeitige Aufenthalt während der Öffnungszeiten auf maximal 15 Personen beschränkt.

4. Im Übrigen ist die in dem gebuchten Apartment hinterlegte Hausordnung zu beachten und einzuhalten.

§ 11 Haftung des Kunden für Schäden

1. Der Kunde haftet als Vertragspartner auch für alle Schäden am Gebäude oder am Inventar, die durch Besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2. Bei Räumung des Apartments nicht mehr vorhandene oder beschädigte Gegenstände hat der Kunde zum Zeitwert zu ersetzen.

3. Hat der Kunde entsprechend § 5 Ziffer 4 Sicherheitsleistung durch Verfügungstellung von Kreditkartendaten gestellt, so ist RIVA auch in diesem Fall berechtigt, die Kosten für die Beseitigung der vom Kunden oder etwaigen Mitbewohnern oder Besuchern schuldhaft verursachten Schäden an der Wohnung über die Kreditkarte des Kunden einzuziehen. Die Kosten für die Beseitigung der Schäden wird RIVA zuvor durch Einholung eines Kostenvoranschlages eines Handwerker-Fachbetriebes ermitteln.

4. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit der Schaden zeitnah beseitigt werden kann sowie einen möglichen Schaden gering zu halten.

§ 12 Haftung der RIVA, Verjährung von Ansprüchen

1. RIVA haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag.

2. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die RIVA die Pflichtverletzungen zu vertreten hat, sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RIVA beruhen, und Schäden, die aufgrund einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten seitens RIVA entstanden sind.

3. Einer Pflichtverletzung der RIVA steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

4 Für eingebrachte Sachen haftet die RIVA nach den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere gemäß §§ 701 bis 703 BGB.

Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten sind jedoch vom Kunden, soweit dies aufgrund ihrer Maße möglich ist, unbedingt in dem im Apartment vorhandenen Safe zu verwahren.

5. Die Haftungsansprüche gegenüber der RIVA erlöschen, wenn der Kunde nach Erlangung der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dies nicht unverzüglich der RIVA angezeigt hat.

6. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in einer Garage oder einem sonstigen Parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zu Stande.

Der Kunde hat in der Tiefgarage vorhandene Gefahr- und Nutzungshinweise zu beachten.

Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Parkplatz abgestellter oder rangierender Kraftfahrzeuge oder deren Inhalte haftet die RIVA nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend.

7. Alle Ansprüche gegen die RIVA verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB.

Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, sowie bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung der RIVA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der RIVA Verwaltungs GmbH.

3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften.